Satzung
Satzung
| §1 | Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr | |
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| 1) |
Der Verein führt den Namen: MC - Lo de Siempre, Waldstetten |
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| 2) | Er hat seinen Sitz in Waldstetten. | |
| 3) | Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, erfolgt der Zusatz: "eingetragener Verein" (e.V.) | |
| 4) | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. | |
| §2 | Zweck des Vereins | |
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| 1) | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Motorradsports. | |
| 2) | Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch : - historische, kulturelle sowie technische Vorträge - Förderung der Zweiradsicherheit im Verkehr - Förderung motorsportlicher Übungen und Leistungen | |
| 3) | Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Eine gewerbliche Tätigkeit des Vereins ist nicht beabsichtigt. | |
| 4) | Finanzielle Grundlage für seine Tätigkeit bilden die Mitgliedsbeiträge, Spenden und Rücklagen. | |
| 5) | Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Vereinsmitglieder erhalten, abgesehen vom Ersatz tatsächlich für den Verein entstandener Auslagen keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben in keinem Falle, insbesondere auch nicht bei ihrem Ausscheiden Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. | |
| 6) | Der Verein ist unabhängig. Er handelt nur nach den in dieser Satzung festgelegten Grundsätzen. Jede parteipolitische Tätigkeit innerhalb des Vereins ist untersagt. | |
| 7) | Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden, wobei sinnvollerweise eine Organisation die speziell unfallgeschädigten Motorradfahrern hilft, zu berücksichtigen ist. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürften erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. | |
| §3 | Mitgliedschaft | |
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| 1) | Mitglied kann jeder deutsche und ausländische Staatsbürger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, werden. | |
| 2) | Ehrenmitglieder können in den Verein aufgenommen werden, wenn Sie sich in besonderem Maße Verdienste für den Vereinszweck erworben haben. Sie sind von der Beitragspflicht befreit und haben kein Stimmrecht. | |
| 3) | Die schriftliche Anmeldung zur Aufnahme ist für alle Interessenten ohne Ausnahme an den Kassier zu richten. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. | |
| 4) | Der ordentliche Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen. | |
| §4 | Erlöschen der Mitgliedschaft | |
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| 1) | Tod | |
| 2) | förmlichen Ausschluss aus den Verein : Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es die Interessen des Vereins schädigt, der Erfüllung seiner Beitragspflicht trotz mehrfacher schriftlicher oder mündlicher Mahnung nicht nachkommt, oder grob gegen die Satzung verstößt. Über einen Ausschluss eines Mitgliedes beschließt der Vereinsvorstand. Zuvor ist das betroffene Mitglied zu hören. Der Ausschluss ist dem Mitglied dann schriftlich mitzuteilen. Der ordentliche Rechtsweg ist dann ausgeschlossen. | |
| 3) |
Austritt: Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Ende eines Quartals unter Einhaltung einer Frist von einem Monat erklärt werden. |
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| §5 | Rechte und Pflichten der Mitglieder | |
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| 1) | Alle Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. | |
| 2) | Jedes Mitglied kann nach einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von 12 Monaten in den Vorstand gewählt werden. | |
| 3) | Die Mitglieder sind verpflichtet, von der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß festgesetzte Beiträge und Abgaben zu leisten, und für die Vereinszwecke nach Kräften einzutreten. | |
| 4) | Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird über ein Einzugsverfahren vom Konto abgebucht. | |
| §6 | Organe des Vereins | |
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| 1) | Die Mitgliederversammlung | |
| 2) |
Der Vereinsvorstand Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig. |
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| §7 | Die Mitgliederversammlung | |
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| 1) | Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand einzuberufen. Die Einladungen haben schriftlich mindestens sieben Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. | |
| 2) | Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem Vorstandsvorsitzenden, dem der Schriftführer zur Seite steht. | |
| 3) | Über den Ablauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben. | |
| 4) | Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, dass Gesetz oder Satzung eine andere Mehrheit vorschreibt. | |
| 5) |
Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über:
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| 6) | Beschlüsse, die eine Satzungsänderung betreffen, bedürfen der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. | |
| 7) | Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nur auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden. Diese letztere Einberufung hat durch den Vorstand innerhalb von drei Wochen zu erfolgen. Die Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung gelten entsprechend. | |
| §8 | Der Vorstand | |
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| 1) |
Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern:
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| 2) | Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt die 7 Vorstandsmitglieder einzeln und in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Gewählt ist derjenige Kandidat, der bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten hat. | |
| 3) | Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Einheitliche Rechtsgeschäfte, die im Einzelfall DM 1.000.- überschreiten, bedürfen eines vorherigen Vorstandsbeschlusses. §8 Abs 3) Satz 2 ist gegenüber Dritten unwirksam. | |
| 4) | Die Einberufung der Vorstandssitzung obliegt dem ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem zweiten Vorsitzenden. Im Falle eines wichtigen Grundes können auch die anderen Vorstandsmitglieder eine Vorstandssitzung einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind, wobei einer davon der erste oder zweite Vorsitzende sein muss. Beschlüsse müssen mit einfacher Mehrheit gefasst werden. | |
| 5) | Vertreter im Sinne des §26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassier. Jeder dieser drei vertritt den Verein alleine. | |
| 6) | Der Vorstand ist berechtigt, für besondere Anlässe zwecks besserer Durchführung der Vereinsarbeit einen oder mehrere Ausschüsse zu bestellen, denen auch Nichtmitglieder angehören können, sofern sie für den gegebenen Anlass eine geeignete fachliche Qualifikation besitzen. | |
| 7) | Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über sämtliche Einnahmen und Ausgaben. Er ist verpflichtet, der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht über die Vermögens- und Finanzlage des Vereins zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. | |
| 8) | Die Kassenprüfung wird jährlich von einer aus zwei Vereinsmitgliedern bestehenden Kommission vorgenommen, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt wird. Die Kommission hat der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. | |
| §9 | Auflösung des Vereins oder Änderung des Zwecks | |
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| 1) |
Die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Zwecks (§2 Abs. 1) kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zur Auflösung oder Änderung des Zwecks bedarf es der Zustimmung 3/4 in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Die vorstehende Satzung wurde am 22.Mai 1990 in Waldstetten errichtet. |
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